Auch ich kann meinen Mandanten meine Beratungsleistungen nicht kostenlos anbieten - faire Preise aber sind für mich selbstverständlich.
Auf Wunsch erstelle ich Ihnen gerne vorab eine Abschätzung der voraussichtlich entstehenden Kosten.
Was kostet der Rechtsanwalt?
Das ist natürlich von Fall zu Fall verschieden.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) regelt, was ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeiten abrechnen kann. Das Gesetz ist kompliziert und für einen juristischen Laien kaum verständlich.
In meiner Kanzlei können Sie immer einen ersten Beratungstermin vereinbaren.
Im außergerichtlichen Bereich erfolgt in der Regel eine streitwertabhängige Gebührenabrechnung.
In allen Bereichen, die keine gesetzliche Pflicht zur Anwendung des RVG vorsehen, biete ich an, eine schriftliche Gebührenvereinbarung abzuschließen. Diese kann z.B. vorsehen, dass ein Stundenhonorar abgerechnet oder die gesamte Tätigkeit durch eine pauschale Gebühr bezahlt wird.
Gerichtliche Verfahren rechne ich grundsätzlich nach dem RVG ab, weil ich hierzu gesetzlich verpflichtet bin.
Was ist Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe (PKH) / Verfahrenskostenhilfe (VKH)?
Prozesskostenhilfe (PKH) / Verfahrenskostenhilfe (VKH)*:
Ist jemand nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten eines Prozesses zu tragen, so kann ihm das Gericht auf Antrag Prozesskostenhilfe gewähren, sofern die beabsichtige Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht hat.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe bedeutet, dass man von der Zahlung der Gerichtskosten, der Kosten seines eigenen Anwalts und der Vorlage der Auslagenvorschüsse für Zeugen und Sachverständige befreit ist. Diese übernimmt dann die Landeskasse. Soweit die Einkommensverhältnisse es zulassen, kann das Gericht anordnen, dass die Kosten in monatlichen Raten (Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung) an die Landeskasse zurückzuzahlen sind. Das Gericht ist gesetzlich berechtigt, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (vier Jahre) die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachzuprüfen und bei Änderungen die Rückzahlung zu fordern.
Bei geringem Einkommen besteht sogar die Möglichkeit, sich auf Kosten der Landeskasse außergerichtlich durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen, wenn die zuständige Stelle des Gerichts die Notwendigkeit dafür vorgeprüft und eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt hat (Beratungshilfe). Bei Vorlage eines Berechtigungsscheines hat der Rechtssuchende lediglich die Beratungshilfegebühr von 15,01 € zu entrichten.
Wann übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten?
Dies hängt zunächst vom Inhalt des jeweiligen Versicherungsvertrages ab.
Selbstverständlich kümmere ich mich für Sie um die Erteilung einer Deckungszusage.
*entsprechende Formulare finden Sie hier -> Formulare